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Synodenbeschlüsse 1995 und 2000
Hier haben wir für Dich die beiden entscheidenden Beschlüsse der Landessynode zum Thema "Homosexualität - Homosexuelle Liebe" und "Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften" zusammen gestellt.
Wortlaut des Beschlusses der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Thema Homosexualität - Homosexuelle Liebe vom 11. Januar 1995
- Die Landessynode dankt allen Presbyterien und Kreissynoden, die sich mit dem Arbeitspapier "Homosexuelle Liebe" beschäftigt und ihre Anträge und Beschlüsse eingereicht haben; auch dankt sie einzelnen Gemeindegliedern und Gruppen, die durch Briefe und Erklärungen Stellung genommen haben. Durch die Beschäftigung mit dem Arbeitspapier sind unter uns die Fragen nach Sexualität und Partnerschaft, nach Ehe und Familie neu aufgenommen worden. Vor allen Dingen ist aber die Frage nach der Deutung der Heiligen Schrift unter uns neu aufgebrochen, und zwar die Frage der Verbindlichkeit einzelner Gebote, wenn sie vom Evangelium als der Mitte der Schrift her verstanden werden. Jesus Christus ist das eine Wort Gottes, dem wir im Leben und Sterben zu vertrauen und zu gehorchen haben (Barmer Theologische Erklärung 1934). Der Zuspruch des Evangeliums und der sich daraus ergebende Anspruch auf unser ganzes Leben müssen auch in den sexualethischen Fragen deutlich werden.
- Das Evangelium von Jesus Christus sagt, dass alle Menschen ohne Unterschied als Sünder vor Gott stehen und die rechtfertigende und zurechtbringende Gnade Christi brauchen. Beide, homosexuell und heterosexuell lebende Gemeindeglieder, stehen unter denselben Verheißungen und Geboten Gottes; beide begegnen in der Gemeinde der befreienden Kraft des Evangeliums, seinem Zuspruch und Anspruch. Dieser Glaube hilft, die Angst vor dem Anderen zu überwinden und befreit die christliche Gemeinde, Gemeindeglieder, die homosexuell leben, anzunehmen. Jeder Diskriminierung und Demütigung homosexuell lebender Menschen sollte die christliche Gemeinde entgegentreten! Die Landessynode bittet die Gemeinden, Begegnungen mit homosexuell lebenden Menschen Raum zu geben, so dass die Gemeinschaft der Verschiedenen wächst. Uns ist bewusst geworden, dass die Kirche gegenüber homosexuell lebenden Menschen im Verlauf ihrer Geschichte bis in die Gegenwart Schuld auf sich geladen hat. Statt Diskriminierung und Demütigung müssen homosexuell lebende Menschen in der christlichen Gemeinde vorbehaltlose Annahme erwarten können.
- Der Beratungsprozess in den Gemeinden, Presbyterien und Kreissynoden hat keine Einigkeit in der Frage erbracht darüber, wie homosexuell empfindende Christinnen und Christen ihre Sexualität verantwortlich leben können. - Eine deutliche Mehrheit ist der Überzeugung, dass unter der befreienden Kraft des Evangeliums Menschen ihre Homosexualität annehmen und sie verantwortlich leben können. - Die anderen sind der Überzeugung, dass die befreiende Kraft des Evangeliums nur dazu führen kann, dass homosexuell empfindende Menschen ihre Sexualität nicht praktizieren oder eine Veränderung ihrer sexuellen Orientierung erfahren. Diese Uneinigkeit ist in dem unterschiedlichen Verständnis bestimmter Bibelstellen begründet sowie in anderen unter uns strittigen Fragen: a) Wir sind uns nicht einig darüber, welches Gewicht für die ethische Urteilsfindung die humanwissenschaftlichen Theorien haben, die von angeborener oder erworbener, von veränderbarer oder nicht umkehrbarer Homosexualität sprechen. b) Die einen halten die Ehe bzw. die in sexueller Enthaltsamkeit gelebte Ehelosigkeit für die einzigen sexualethischen Leitbilder und verbindlichen Erziehungsziele für Christinnen und Christen. Andere sind der Überzeugung, dass die Verheißungen und Gebote Gottes es erlauben, Sexualität auch in nichtehelichen Lebensgemeinschaften verantwortlich zu leben. Wir sind uns aber darüber einig, dass die in Christus an uns ergangene Berufung zu gegenseitiger Achtung und Annahme führt. Mit unterschiedlichen ethischen Entscheidungen sind wir gemeinsam auf den Weg der Nachfolge gestellt. "Darum nehmet einander an, wie Christus euch angenommen hat zu Gottes Lob!" (Röm. 15,7)
- Die Landessynode fordert die Presbyterien und andere Anstellungskörperschaften auf, bei Personalentscheidungen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Pfarrerinnen und Pfarrer wegen ihrer Homosexualität nicht zu benachteiligen. Darüber hinaus hält es die Landessynode aber im Hinblick auf den nicht abgeschlossenen Beratungsprozess für nicht ratsam, - generelle Regelungen für die Anstellung von homosexuell lebenden Mitarbeitenden und - generelle Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften in Pfarrhäusern und kirchlichen Dienstwohnungen zu treffen. Der Verzicht auf generelle Regelungen entspricht auch dem uneinheitlichen Bild, das die Äußerungen aus den Gemeinden, Presbyterien und Kreissynoden zu diesen Fragen bieten. Die zuständigen Leitungsorgane haben in jedem einzelnen Fair auf der Grundlage geltenden Rechts verantwortlich zu prüfen und zu entscheiden.
- Hinsichtlich einer öffentlichen Segenshandlung für Menschen, die in homosexuellen Lebensgemeinschaften leben, fasst die Landessynode angesichts der Rückmeldungen aus den Presbyterien und Kreissynoden noch keinen Beschluss. Solche Segenshandlungen sind also nach geltendem rheinischen Kirchenrecht zur Zeit nicht möglich. Während eine kleinere Gruppe von Presbyterien und Kreissynoden die Segnung befürwortet (22 %), sieht eine etwas größere Gruppe von Presbyterien (32 %) darin eine Relativierung der Trauung als kirchlicher Amtshandlung und eine Infragestellung der Ehe. Eine noch größere Gruppe von Presbyterien und Kreissynoden (44 %) sieht sich hinsichtlich einer Entscheidung zu öffentlichen Segenshandlungen überfordert. Eine so weitreichende Entscheidung ist aber auch durch das Arbeitspapier nicht vorbereitet worden. Eine endgültige Beschlussfassung über den Antrag der Kreissynode Düsseldorf-Ost vom 4./5. November 1988 steht also noch aus: "Die Landessynode wolle den Gemeinden und ihren Amtsträgern einen verbindlichen Weg weisen, wie sie dem Wunsch homosexuell liebender Partner nach einer Segnung ihrer Partnerschaft entsprechen können." Die Landessynode beauftragt daher den Innerkirchlichen und den Theologischen Ausschuss, im Zusammenhang mit den bisherigen Aufgaben, folgende Fragen zu klären:
- Was heißt Segnen im Gottesdienst, bei gottesdienstlichen Handlungen und im Rahmen der individuellen Seelsorge?
- Wie sind andere Lebensformen im Vergleich zur Ehe theologisch zu bewerten?
- Was bedeuten Trauung und Segnung angesichts der verschiedenen Formen von Partnerschaft und eheähnlichen Lebensgemeinschaften?
- Die Landessynode bittet, angesichts der schwierigen sexualethischen Fragen, die Bindung an das Zeugnis der Heiligen Schrift immer wieder neu zu suchen und das Band der Einheit untereinander zu bewahren.
- Aufgenommen sind mit diesem Beschluss damit folgende Anträge der Kreissynoden: Aachen vom 4./5.11.1994, An der Agger 4./5.11.1994,Bonn Nr. 8 abc vom 6.11.1993, Düsseldorf-Nord Nr. 2 und 3 vom 7.5.1994, Düsseldorf-Süd vom 26.2.1994, Jülich Nr. 5 und 6 vom 6.11.1993, Leverkusen Nr. 3 vom 11./12.11.1994, Saarbrücken Nr. 3 vom 18./19.6.1993, Sieg und Rhein Nr. 1, 2 und 3 vom 13.11.1993, Solingen vom. 13.11.1993, Völklingen Nr. 1,2 und 3 vom 10.11.1994 (Drucksache 18 - Anlage). Aufgenommen hinsichtlich ihres Inhalts, aber abgelehnt in Bezug auf den Erprobungsspielraum sind die Anträge der Kreissynode Oberhausen vom 3.12.1994 und der Kreissynode Saarbrücken vom 18./19.06.1993 (Drucksache 18 - Anlage). Der Kirchenleitung werden zur weiteren Behandlung überwiesen die Anträge der Kreissynoden Bonn: vom 6.11.1993, Dinslaken vom 25./26.6.1993, Jülich Nr. 4 und 7 vom 6.11.1993, Köln-Nord vom 13.11.1993, Saarbrücken Nr. 3 Absatz 4 und Nr. 14 vom 18./19.6.1993. Die Kirchenleitung wird gebeten, dem Beschluss "Homosexualität - Homosexuelle Liebe" die Begründung und den Text der Anlage aus der Drucksache 18 beizufügen.
Wortlaut des Beschlusses der Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland zum Thema Gottesdienstliche Begleitung gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften vom 13.01.2000
Trotz noch bestehender schwerwiegender Unterschiede in Fragen der Schriftauslegung, die uns belasten, bekräftigen wir, dass Jesus Christus, der das eine und entscheidende Wort Gottes ist, uns auf einen gemeinsamen Weg stellt. Wir hoffen, dass wir in der Bindung an ihn im gemeinsamen Verständnis der Schrift und in konsequenter Nachfolge wachsen werden.
In diesem Verständnis und aufgrund von Art. 167 und Art. 168 Absatz 3 der Kirchenordnung (Wahrung der kirchlichen Gemeinschaft) ergeht folgende verbindliche Entscheidung im Sinne des Beschlusses der Landessynode über die Verbindlichkeit von Beschlüssen der Landessynode vom 15.01.1981:
- Gleichgeschlechtliche Paare in verbindlichen Lebensgemeinschaften werden wie alle Gemeindeglieder seelsorglich begleitet.
- Es kann für diese Paare auch eine gottesdienstliche Begleitung geben.
- Dabei handelt es sich nicht um eine Amtshandlung.
- Für eine gottesdienstliche Begleitung ist Voraussetzung,
- dass vorher eine gründliche Beratung, eine beschlussmäßige, grundsätzlicheEröffnung dieses Weges und eine Entscheidung über die Form der gottesdienstlichen Begleitung im Presbyterium erfolgt sind;
- dass die grundsätzliche Bereitschaft einer Pfarrerin oder eines Pfarrers vorliegt, die seelsorgliche Verantwortung dafür zu übernehmen;
- dass mindestens eine bzw. einer der beiden Partnerinnen oder Partner Mitglied der Evangelischen Kirche und dass keine bzw. keiner der beiden verheiratet ist.
- Die gottesdienstliche Begleitung ist in der liturgischen Gestaltung von der Trauung deutlich zu unterscheiden. Sie kann in folgender Form geschehen:
- in Hausandachten oder Andachten in Gemeindegruppen,
- in den Gottesdiensten der Gemeinde gemäß Artikel 16 und 17 der Kirchenordnung.
- Liturgische Modelle sind durch die Kirchenleitung herauszugeben und in die Beratungen der Presbyterien einzubeziehen.